Vorliegend hat der Gemeinderat betreffend die Verletzung der Ausstandsvorschriften einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen. Insofern rechtfertigt es sich, vorab 25 % der Verfahrenskosten im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren der Einwohnergemeinde O._____ aufzuerlegen. Die restlichen 75 % der Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen. Angesichts des gestellten Beschwerdeantrags, die Baubewilligung sei nichtig beziehungsweise aufzuheben sowie der zahlreichen abgewiesenen Einzelrügen ist die oben dargestellte teilweise Gutheissung der Beschwerde von so untergeordneter Bedeutung, dass von einem Obsiegen von unter 10 % auszugehen ist.