27 von 30 Aufhebung oder gar Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids, sondern können geheilt beziehungsweise mittels einer zusätzlichen Auflage in der Baubewilligung behoben werden; zu ergänzen ist zudem die Auflage V.31 (mögliche Neuanordnung der Bebauung der Tunneldecke). Im Übrigen dringen die Beschwerdeführenden mit ihren Argumenten nicht durch. Insgesamt resultiert somit eine teilweise Gutheissung der Beschwerde. 19.2