schreiben des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 13. Oktober 2023, act. 404; § 45 Abs. 4 VRPG). Der Vorwurf der Beschwerdeführenden zielt somit ins Leere. 19. Zusammenfassung und Kostenverlegung 19.1 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Verletzung der Ausstandsvorschriften teilweise (Mitwirkung des Abteilungsleiters Bau und Planung am angefochtenen Entscheid) sowie bezüglich eines Aspekts des Koordinationsgebots (Einbezug der Beschwerdeführenden in das die Fassadengestaltung betreffende Genehmigungsverfahren) als gerechtfertigt. Entgegen den Anträgen der Beschwerdeführenden führen diese Mängel aber nicht zur