Diese unterschiedliche Behandlung ist indessen dadurch gerechtfertigt, dass eine beförderliche Behandlung des Verfahrens in der vorliegenden Konstellation insbesondere im Interesse der Beschwerdegegnerschaft lag, eine Verlängerung der Verfahrensdauer durch zu grosszügig bewilligte Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdeführenden aber zu verhindern war. Hinzu kommt, dass die Replik der Beschwerdegegnerschaft im Rahmen des zwingend durchzuführenden ersten Schriftenwechsels abzugeben war (vgl. § 45 Abs. 1 VRPG), es sich bei der fraglichen Eingabe der Beschwerdeführenden dagegen um eine dieser freigestellten Duplik handelte (vgl. Instruktions-