Instruktionsschreiben des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 2. November 2023, act. 407). Diese unterschiedliche Behandlung ist indessen dadurch gerechtfertigt, dass eine beförderliche Behandlung des Verfahrens in der vorliegenden Konstellation insbesondere im Interesse der Beschwerdegegnerschaft lag, eine Verlängerung der Verfahrensdauer durch zu grosszügig bewilligte Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdeführenden aber zu verhindern war.