Es trifft zu, dass der Beschwerdegegnerschaft die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort letztlich um 68 Tage erstreckt, den Beschwerdeführenden dagegen die Frist zur Einreichung von Gegenbemerkungen um nur 40 Tage verlängert wurde (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 16. August 2023, act. 375; Instruktionsschreiben des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 2. November 2023, act.