Schliesslich monieren die Beschwerdeführenden, es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdegegnerschaft die Frist zur Einreichung ihrer Replik grosszügig erstreckt wurde, wohingegen ihr Fristerstreckungsgesuch zur Abgabe einer Duplik nur teilweise gutgeheissen worden sei (vgl. Stellungnahme vom 12. Dezember 2023, act. 439).