Die Durchführung eines von den Beschwerdeführenden beantragten Augenscheins sowie von Parteibefragungen (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 333, 348; Stellungnahme vom 29. Februar 2024, act. 473) erübrigt sich, da der Sachverhalt durch die Akten bestens dokumentiert und die Rechtslage klar ist.