26 von 30 und die Berechnungsergebnisse immer noch unter den massgeblichen IGW liegen, teilt der Regierungsrat deren Auffassung, wonach kein Grund besteht, die Erstellung eines neuen Lärmschutzgutachtens zu fordern. Dem Bauvorhaben kann somit auch unter Aspekten des Lärmschutzes zugestimmt werden. 18. Beweisabnahme/Fristen 18.1