Der Regierungsrat sieht keinen Anlass an den schlüssigen Ausführungen seiner Fachinstanz zu zweifeln. Zwar ist mit den Beschwerdeführenden (vgl. Stellungnahme vom 12. Dezember 2023, act. 417 f.) festzuhalten, dass die Beurteilung der Abteilung für Umwelt BVU auf Schätzungen beruht und – naturgemäss – auch noch unklar ist, ob die Erschliessung des Neubaus zusätzlichen Verkehrslärm verursachen wird. Da die Annahmen der Fachstelle aber fundiert und plausibel erscheinen