Des Weiteren wird erklärt, dass auch der Einbezug der Reflexionen von den an der J-Strasse gegenüberliegenden Gebäuden nicht zu einer Überschreitung der IGW führen würde. Schliesslich legt die Fachstelle dar, da das Lärmschutzgutachten für das dritte und vierte Obergeschoss keine sehr hohe Reflexionswirkung aufzeige, sei nicht zu erwarten, dass dessen Erweiterung auf das Erdgeschoss sowie das erste und zweite Obergeschoss an der Gesamtbeurteilung etwas ändere; auch sei diesbezüglich festzuhalten, dass es keine rechtliche Grundlage gebe, die Beschwerdegegnerschaft zu einer bestimmten schalldämmenden Fassadengestaltung zu verpflichten.