358 ff.) insofern zuzustimmen, als die dem Gutachten zugrundeliegenden Verkehrsdaten mittlerweile nicht mehr aktuell sind, als auch der von der Gemeindestrasse auszugehende Verkehrslärm zu berücksichtigen wäre und als bei der Beurteilung der Reflexionswirkung auf das gegenüberliegende Gebäude sämtliche Geschosse beurteilt werden müssten beziehungsweis begründet werden sollte, weshalb von einer gesamthaften Betrachtung abgewichen wurde. Angesichts dieser Ausgangslage geht die Abteilung für Umwelt BVU in der Folge sehr detailliert auf die fraglichen Aspekte ein und gelangt zusammenfassend zum Ergebnis, dem Baugesuch könne ohne lärmschutzrechtliche Auflagen zugestimmt werden.