Allerdings ist den Beschwerdeführenden gestützt auf die fachliche Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 31. Juli 2023 (vgl. act. 358 ff.) insofern zuzustimmen, als die dem Gutachten zugrundeliegenden Verkehrsdaten mittlerweile nicht mehr aktuell sind, als auch der von der Gemeindestrasse auszugehende Verkehrslärm zu berücksichtigen wäre und als bei der Beurteilung der Reflexionswirkung auf das gegenüberliegende Gebäude sämtliche Geschosse beurteilt werden müssten beziehungsweis begründet werden sollte, weshalb von einer gesamthaften Betrachtung abgewichen wurde.