In der Kernzone gilt gemäss § 8 Abs. 1 BNO die Empfindlichkeitsstufe III. Somit betragen die Immissionsgrenzwerte (IGW) 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht (vgl. Art. 43 Lärmschutz-Verord- nung [LSV] vom 15. Dezember 1986 sowie Anhang 3). Gemäss dem Lärmschutzgutachten vom 25. März 2021/16. August 2022 ist bei den lärmexponiertesten Fenstern an der strassenzugewandten Südfassade des Neubaus mit Strassenlärm von 59,2 dB(A) am Tag und 49,8 dB(A) in der Nacht zu rechnen, womit die Vorgaben der LSV klar eingehalten wären. Allerdings ist den Beschwerdeführenden gestützt auf die fachliche Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 31. Juli 2023 (vgl. act.