Nach dem Gesagten hält das umstrittene Bauprojekt die in § 40 BNO an eine Spielfläche gestellten Anforderungen ein und die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. Zwar kommt der Gemeinde bei der noch zu erfolgenden Beurteilung der Detailplanung ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, anders als betreffend die Fassadengestaltung handelt es sich aber bezüglich der Spielfläche nicht um eine Modifikation des eingereichten Baugesuchs, sondern um eine praxisübliche