Indem die Spielfläche über eine Fläche von 265,24 m2 verfügen soll, wird die gemäss § 40 Abs. 1 BNO geforderte Dimension von 261 m2 demgemäss eingehalten. Ebenfalls nicht zu bemängeln ist der Umstand, dass die Spielfläche nicht auf den Parzellen der Beschwerdegegnerschaft, sondern auf der Tunneldecke vorgesehen ist, ist doch diese durch den Westeingang des Neubaus gut und gefahrlos erreichbar und hat der Kanton der fraglichen Nutzung mit Teilentscheid vom 14. März 2023 zugestimmt.