Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Ateliers nicht einer Wohn-, sondern einer gewerblichen Nutzung zugewiesen werden (vgl. Erw. 7.3), womit von einer anrechenbaren Geschossfläche für Wohnen von 1'739 m2 auszugehen ist. Indem die Spielfläche über eine Fläche von 265,24 m2 verfügen soll, wird die gemäss § 40 Abs. 1 BNO geforderte Dimension von 261 m2 demgemäss eingehalten.