§ 40 Abs. 1 BNO hält fest, dass bei Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsflächen auf privatem Grund zu erstellen sind. Ihre Grundfläche muss mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnen betragen und bei ihrer Ausgestaltung sind die örtlichen Verhältnisse sowie die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. § 40 Abs. 2 BNO führt weiter aus, die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche könnten auch auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg gefahrlos erreichbar seien.