24 von 30 Kulturlandplan vom [...]/[...]). Indem der Gemeinderat dem privaten Interesse an einer optimalen Bebauung der Parzelle bbb sowie dem öffentlichen Interesse an einer verdichteten Bauweise gegenüber grösseren Freiflächen den Vorzug gegeben hat, hat er demgemäss seinen ihm zustehenden Ermessenspielraum nicht missbraucht. Nur am Rande sei schliesslich angemerkt, dass mit der Einräumung eines Näherbaurechts zwischen den Parzellen eee und aaa wohl genau dieselbe Interessenabwägung vorgenommen worden sein dürfte. 16. Spielfläche 16.1