Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der Grenzabstand nur im nördlichsten Bereich der beiden Parzellen lediglich einen Meter beträgt, sich aber gegen Süden kontinuierlich auf 1,5 bis 2 m verbreitert. Anderseits weist eine dichte Bebauung zwar durchaus negative Elemente im von den Beschwerdeführenden dargestellten Sinn auf (zum Beispiel mangelnde Wohnhygiene und Privatsphäre, feuerpolizeiliche Aspekte), ist aber in einer Kernzone letztlich üblich (vgl. auch Ausführungen zum Schattenwurf, Erw. 12; vgl. Situation 1:500, act. 47; Bauzonen- und