Gemäss § 8 Abs. 1 und 2 BNO legt der Gemeinderat in der Kernzone die Grenzabstände im Rahmen der Planungsgrundsätze unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Anders als die Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 321 f.) ist der Regierungsrat nicht der Auffassung, der Gemeinderat habe diese Vorschrift im vorliegenden Fall willkürlich angewendet. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der Grenzabstand nur im nördlichsten Bereich der beiden Parzellen lediglich einen Meter beträgt, sich aber gegen Süden kontinuierlich auf 1,5 bis 2 m verbreitert.