Die Beschwerdeführenden monieren, dass der Abstand des auf Parzelle bbb geplanten Gebäudetrakts gegenüber der östlich davon liegenden Parzelle eee teilweise lediglich einen Meter betragen würde (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 322). Zu Recht nicht thematisiert wird dagegen der Grenzabstand des Gebäudeteils auf Parzelle aaa, besteht doch zwischen dieser und Parzelle eee unbestrittenermassen ein gegenseitiges Näherbaurecht bis auf einen Meter (vgl. Entscheid des Gemeinderats vom 20. April 2023, act. 308).