dies umso mehr, als sich unmittelbar daneben ein Eingang zum Gebäude befindet (vgl. Situation Umgebung vom 6. April 2021, kommunale Akten). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das umstrittene Bauprojekt auch in Bezug auf die Veloparkierung nicht zu beanstanden ist. 15. Grenzabstand