Des Weiteren ist dem Gemeinderat zuzustimmen, wenn er ausführt, dass die mit 44,17 m2 ausgewiesene Fläche im fraglichen Kellerraum für 40 Velos nicht ausreiche: Subtrahiert man von den zur Verfügung stehenden 44,17 m2 (grosszügige) 10 m2 für das Abstellen von Kinderwagen (vgl. § 39 Abs. 3 BNO) verbleiben für die Velos gut 34 m2, was bei einer zweireihigen, höhenversetzten Parkierung für lediglich 24 Velos Raum bietet (vgl. § 44 Abs. 2 BauV beziehungsweise Norm VSS 40 066, Ziff. 25).