In Ausführung von § 56 BauG hält § 43 Abs. 4 BauV unter dem Titel "Parkfelderzahl" fest, für Velos und Mofas gelte als Richtlinie die Norm VSS 40 065 "Parkieren; Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen" vom 31. März 2019. Dabei ist von Bedeutung, dass die Norm VSS 40 065 ausdrücklich nur als Richtlinie genannt wird (vgl. demgegenüber § 43 Abs. 1 BauV betreffend Personenwagen); das heisst, die Norm ist nicht schematisch zu übernehmen, sondern dem Gemeinderat steht bei deren Anwendung ein gewisses Ermessen zu, wobei insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. HÄUPTLI, a.a.O., Rz. 18 f. zu § 56; AGVE 2009 S. 160).