Die Ermittlung der Anzahl und die Gestaltung von Parkfeldern, auch für leichte Zweiräder, ist in § 56 BauG geregelt (vgl. CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., Rz. 14 zu § 56). Im vorliegenden Zusammenhang relevant ist Absatz 5 der Bestimmung; danach regelt der Regierungsrat die Anzahl der Parkfelder, die Bauweise und technische Gestaltung von Parkierungsanlagen und Verkehrsflächen sowie die Ausnahmen, wobei die Anzahl und Gestaltung im konkreten Fall vom Gemeinderat festgelegt werden. In Ausführung von § 56 BauG hält § 43 Abs. 4 BauV unter dem Titel "Parkfelderzahl" fest, für Velos und Mofas gelte als Richtlinie die Norm VSS 40 065 "Parkieren;