Der Gemeinderat hat dazu im angefochtenen Entscheid vom 20. April 2023 festgehalten, einerseits bedinge das Bauvorhaben nicht bloss 56, sondern 58 Abstellplätze, anderseits reiche die im Untergeschoss ausgewiesene Fläche nicht aus, um 40 Velos abzustellen (act. 305). Demzufolge ordnete der Gemeinderat in Ziffer V.13 seines Entscheids an, der Nachweis über die Anzahl und die Anordnung aller Veloabstellplätze sei vor Baubeginn gegenüber der Abteilung Bau und Planung zu erbringen (vgl. auch Erw. 7; vgl. act. 301). Die Beschwerdegegnerschaft stellt diese Anordnung beziehungsweise die ihr zugrunde liegenden Berechnungen nicht infrage.