22 von 30 Tat sehr kurz formulierten Begründung im Wesentlichen ergibt, weshalb die kommunale Behörde die diesbezüglichen Argumente des damaligen Einwenders nicht teilte (vgl. Entscheid des Gemeinderats vom 20. April 2023, act. 308); anderseits darf diese Erläuterung des Gemeinderats nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist – worauf denn auch der angefochtene Entscheid verweist – insbesondere in Kontext zur Erwägung betreffend die Anzahl der Geschosse zu sehen. Als erstinstanzlich zuständige Behörde kam der Gemeinderat somit der ihm obliegenden Begründungspflicht nach.