Gestützt auf die Beurteilung der Abteilung Raumentwicklung BVU sowie im Lichte der erwähnten, den kommunalen Behörden bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften zukommenden Autonomie lässt sich der Entscheid des Gemeinderats unter diesem Aspekt somit rechtlich nicht beanstanden beziehungsweise wäre es im Gegenteil nicht rechtmässig, dem Bauvorhaben gestützt auf die Bestimmungen des Ortsbildschutzes die Baubewilligung zu versagen. Dass der Gemeinderat nicht zum Beizug eines Fachgutachters verpflichtet war, wurde bereits unter Erw. 6.2 dargelegt. 13.4