415) ist insbesondere auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die gewählte Lösung in ortsbildschützerischer Hinsicht überzeugender ist, als eine Baute, die den typischen Querschnitt gemäss Anhang IV BNO einhält. Gestützt auf die Beurteilung der Abteilung Raumentwicklung BVU sowie im Lichte der erwähnten, den kommunalen Behörden bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften zukommenden Autonomie lässt sich der Entscheid des Gemeinderats unter diesem Aspekt somit rechtlich nicht beanstanden beziehungsweise wäre es im Gegenteil nicht rechtmässig, dem Bauvorhaben gestützt auf die Bestimmungen des Ortsbildschutzes die Baubewilligung zu versagen.