Der Regierungsrat sieht keinen Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Einschätzung seiner Fachinstanz zu zweifeln. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden (vgl. Gegenbemerkungen vom 12. Dezember 2023, act. 415) ist insbesondere auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die gewählte Lösung in ortsbildschützerischer Hinsicht überzeugender ist, als eine Baute, die den typischen Querschnitt gemäss Anhang IV BNO einhält.