Der Gemeinderat führt dazu im angefochtenen Entscheid aus, das Bauvorhaben weiche weder in Bezug auf die Höhe noch auf das Volumen oder hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung von den Gebäuden in der Umgebung ab und erfülle somit die ortsbildschützerischen Kriterien (Entscheid des Gemeinderats vom 20. April 2023, act. 308). 21 von 30 13.2