Die Beschwerdeführenden monieren, diese Vorschrift werde mit dem umstrittenen Bauprojekt verletzt. So sprenge dessen volumetrische Erscheinung die Grenze des Zulässigen und auch die vorgesehene Dachgestaltung (Flachdach statt Schräg- oder Satteldach) sei nicht mit dem Ortsbildschutz verträglich; zudem hätte die Einfügung in das Ortsbild von einem Fachgutachter geprüft werden müssen (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 324).