Gemäss § 42 Abs. 1 BauG haben sich Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraums so in die Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Auf kommunaler Ebene hält § 9 Abs. 3 BNO fest, dass sich Neubauten, Umbauten und Renovationen sorgfältig in das bestehende Ortsbild einfügen müssen; sie haben die bestehende Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden wie auch zum öffentlichen Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen.