Nicht einzugehen ist an dieser Stelle auf die von den Beschwerdeführenden mit Verweis auf den kommunalen Entscheid erwähnte allfällige Errichtung einer Solaranlage (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 325), ist diese doch nicht Gegenstand des Baugesuchs (vgl. dazu auch § 47 Abs. 3 BNO) und damit nicht vom Streitgegenstand erfasst. 13. Ortsbild 13.1