führt das Bauprojekt nach dem Gesagten somit bei den Beschwerdeführenden nicht zu unhygienischen, nicht mehr den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechenden Verhältnissen. In diesem Sinne ist denn auch die wohnhygienische Situation in den Wohnungen des Bauprojekts selbst zu werten. Von einer übermässigen Beschattung kann, gerade auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, demzufolge nicht die Rede sein. Nicht einzugehen ist an dieser Stelle auf die von den Beschwerdeführenden mit Verweis auf den kommunalen Entscheid erwähnte allfällige Errichtung einer Solaranlage (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act.