Zwar fällt die Liegenschaft J- Strasse 18 im Frühjahr/Sommer morgens unter den sogenannten "2-Stundenschatten", dies betrifft aber lediglich einen Teil des Gebäudes; auch würden die fraglichen Liegenschaften im November und im Februar lediglich marginal um 8 Uhr (J-Strasse 18) beziehungsweise während gut einer Stunde ab 15 Uhr (Liegenschaft X-Strasse 1) vom Schattenwurf tangiert. Unabhängig von einer allfälligen Vergleichsbaute (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 325) führt das Bauprojekt nach dem Gesagten somit bei den Beschwerdeführenden nicht zu unhygienischen, nicht mehr den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechenden Verhältnissen.