Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schattendiagrammen (vgl. kommunale Akten) ergibt sich, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführenden gar keinen vom Bauprojekt ausgehenden Schattenwurf in Kauf nehmen müssten (J-Strasse 20) beziehungsweise auch nach dessen Errichtung zu keinem Zeitpunkt vollständig im Schatten liegen würden. Zwar fällt die Liegenschaft J- Strasse 18 im Frühjahr/Sommer morgens unter den sogenannten "2-Stundenschatten", dies betrifft aber lediglich einen Teil des Gebäudes;