In einer solchen Umgebung kommt dem Beschattungskriterium nach dem Gesagten ein untergeordneter Stellenwert zu. Die Grenze würde eine derart schwerwiegende Beschattung bilden, welche dazu führe, dass die gesundheitspolizeilichen Anforderungen in der Nachbarschaft nicht mehr gewahrt würden (vgl. Entscheid des Departements BVU vom 1. Juni 2023, BVURA.22.296, E. 6.2).