Neben der bereits genannten "Ergänzung der bestehenden Bebauungsstruktur mit hoher urbaner Qualität" (vgl. Erw. 11), statuiert § 9 Abs. 1 BNO die Erhaltung und Ergänzung der ortstypischen Baustruktur und Elemente mit dem geschlossenen Strassenzug als weiteres Ziel der Kernzone. Gemäss ISOS handelt es sich bei der hier betroffenen Fassadenflucht der östlichen Häuserzeile an der J-Strasse um einen "gassenartigen Strassenraum" (vgl. Stellungnahme der Orts-, Siedlungs- und Regionalplanung Ost der Abteilung Raumentwicklung BVU vom 7. August 2023, act. 365). In einer solchen Umgebung kommt dem Beschattungskriterium nach dem Gesagten ein untergeordneter Stellenwert zu.