20 von 30 Wie die Bauparzellen sind auch die Parzellen beziehungsweise die Liegenschaften der Beschwerdeführenden Bestandteil der Kernzone. Neben der bereits genannten "Ergänzung der bestehenden Bebauungsstruktur mit hoher urbaner Qualität" (vgl. Erw. 11), statuiert § 9 Abs. 1 BNO die Erhaltung und Ergänzung der ortstypischen Baustruktur und Elemente mit dem geschlossenen Strassenzug als weiteres Ziel der Kernzone.