es müssten vielmehr die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Im fraglichen Entscheid erachtete das Bundesgericht eine verbleibende Besonnung des ganzen Hauses während 30 Minuten und eine verbleibende Besonnung des Obergeschosses während ¾ Stunden im Winter als zulässig und führte dazu erläuternd aus, es sei nicht ersichtlich, "inwiefern unter diesen Umständen bezüglich der Besonnung des Hauses unhygienische Verhältnisse" vorliegen würden, wenn berücksichtigt werde, "dass in dichter bebauten oder in gebirgigen Gebieten ein Teil der Wohnungen im Winter teilweise nicht oder nur wenig besonnt werden, ohne dass daraus zwingend auf unhygienische Verhältnisse geschlossen wer-