Sie übersehen dabei aber, dass das Bundesgericht darauf hinweist, dass die Regelung, wonach nur ein zweistündiger Verlust der Besonnung zulässig sei, sich auf die Beschattung des ganzen Gebäudes beziehe; werde hingegen nur ein Teil des Gebäudes oder der betroffenen Parzelle beschattet, müsse dies bei der Beurteilung der geltend gemachten Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Zudem kann die Grössenordnung von zwei Stunden gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen absoluten Charakter haben und für sich allein nicht entscheidend sein; es müssten vielmehr die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.