Wenn die Beschwerdeführenden ausführen, die zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegenschaft dürfe an einem mittleren Wintertag (8. Februar und 3. November) höchstens zwei Stunden betragen, beziehen sie sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Sie übersehen dabei aber, dass das Bundesgericht darauf hinweist, dass die Regelung, wonach nur ein zweistündiger Verlust der Besonnung zulässig sei, sich auf die Beschattung des ganzen Gebäudes beziehe; werde hingegen nur ein Teil des Gebäudes oder der betroffenen Parzelle beschattet, müsse dies bei der Beurteilung der geltend gemachten Beeinträchtigung berücksichtigt werden.