Gemäss § 52 Abs. 2 BauG müssen alle Gebäude den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, namentlich auch in Bezug auf Besonnung und Belichtung. Abgesehen von dieser Vorschrift enthält das kantonale Recht keine weiteren präzisierenden Bestimmungen zur Zulässigkeit des Schattenwurfs. Wenn die Beschwerdeführenden ausführen, die zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegenschaft dürfe an einem mittleren Wintertag (8. Februar und 3. November) höchstens zwei Stunden betragen, beziehen sie sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.