wenn die Beschwerdeführenden die Argumente des Gemeinderats nicht teilen (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 326 und 343), ist dies eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der hieraus fliessenden Begründungspflicht des Entscheids. 12. Schattenwurf Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauprojekt verursache einen unzulässig langen Schattenwurf (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 325).