An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass das Bauprojekt bezüglich Geschossigkeit keine Norm der kommunalen Bauordnung verletzt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Gemeinderat bei seinem Entscheid über die Geschossigkeit des Bauprojekts unter anderem auf die Resultate des Studienauftrags verwiesen hat (vgl. dazu Erw. 6). Der Gemeinderat begründet in rechtsgenüglicher Weise, weshalb er der geplanten Gebäudehöhe zustimmt (vergleichbare benachbarte Gebäude, Einordnung in das Ortsbild); wenn die Beschwerdeführenden die Argumente des Gemeinderats nicht teilen (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act.