Dem Gemeinderat wurde somit bewusst ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt, den er ohne Weiteres auch im Vergleich mit ausserhalb der Kernzone liegenden Gebäuden und deren Umgebung wahrnehmen kann (vgl. auch RRB Nr. 2014-000676 vom 18. Juni 2014 i.S. P.M., Erw. 5.1). Ob sich der Bau tatsächlich in das Ortsbild eingliedert und/oder ob er zu übermässigem Schattenwurf führt, wird später (vgl. Erw. 12 und 13) zu erläutern sein. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass das Bauprojekt bezüglich Geschossigkeit keine Norm der kommunalen Bauordnung verletzt.