(das heisst die hier zur Diskussion stehenden Parzellen) könnten mit einem städtebaulich markanten Eckgebäude ausgezeichnet werden (S. 3). Demzufolge erscheint es trotz der Formulierung gewisser Richtwerte letztlich von untergeordneter Bedeutung, ob eine Baute eine bestimmte Höhe einhält oder nicht, solange unter ortsbaulichen und architektonischen Aspekten eine gute Wirkung erzielt wird. Dem Gemeinderat wurde somit bewusst ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt, den er ohne Weiteres auch im Vergleich mit ausserhalb der Kernzone liegenden Gebäuden und deren Umgebung wahrnehmen kann (vgl. auch RRB Nr. 2014-000676 vom 18. Juni 2014 i.S. P.M., Erw.