Allerdings kann der Gemeinderat gestützt auf § 8 Abs. 3 BNO Ausnahmen bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Gemäss § 9 Abs. 1 BNO gelten in der Kernzone unter anderem die Ziele einer qualitätsvollen Entwicklung des Kerngebiets sowie die Ergänzung der bestehenden Bebauungsstruktur mit hoher urbaner Qualität. Dabei haben sich Neubauten sorgfältig in das bestehende Ortsbild einzufügen (§ 9 Abs. 3 BNO). Es ist davon auszugehen, dass man die höchstzulässige Gebäudehöhe und